Gentechnikfreie Landwirtschaft. Für alle.
Gentechnik ist und bleibt im ökologischen Landbau verboten - ohne wenn und aber
von Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, MdEP
Gentechnikfreie Betriebe - konventionell und Bio
Gentechnikfreie Lebensmittel
Unsere Forderungen
Zur Zeit wird in Brüssel über die Neufassung der EU-Verordnung für biologische Erzeugung diskutiert. Die Bio-Verordnung wird weiterhin einen sinnvollen Rahmen für die biologische Produktion in der EU setzen - vorausgesetzt, der Agrarministerrat bessert den im Dezember gefundenen Kompromiss an einigen Punkten nach und der Verordnung folgen vernünftige Durchführungsbestimmungen. Wichtig ist, dass die Anbauverbände weiterhin strengere Standards setzen können und mit diesen auch werben dürfen. Die Anwendung von Gentechnik, darin sind sich alle einig, bleibt im Biolandbau weiter verboten.
Im Hinblick auf die mögliche Kontamination von Bioprodukten durch Gentechnik wird jetzt diskutiert, ob es in der Bio-Verordnung künftig einen speziellen Kennzeichnungs-Schwellenwert für zufällige und technisch nicht zu vermeidende GVO-Kontaminationen geben soll. Ab diesem Wert müssten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) kontaminierte Erzeugnisse als solche gekennzeichnet werden. Diese könnten nicht mehr als Bio verkauft werden, obwohl es bei der Erzeugung keinerlei Anwendung von GVO gegeben hat. Verschiedene Verbände und Regionen fordern, in der Bio-Verordnung einen solchen Kennzeichnungsschwellenwert bei 0,1% festzulegen. Ein Kennzeichnungsschwellenwert für zufällige und technisch nicht zu vermeidende Kontamination ist derzeit für konventionelle und biologische Produkte durch die EU Kennzeichnungsverordnung (1) bei 0,9% festgelegt.
Kennzeichnungsregeln
In der neuen wie in der alten Bio-Verordnung ist die Verwendung von GVO oder Zutaten, die aus GVO hergestellt wurden, verboten. Wenn ein Produzent, Weiterverarbeiter oder Händler absichtlich, oder auch nur durch Nachlässigkeit oder Unkenntnis eine Kontamination von Produkten mit GVO herbeiführt, so verliert er seine Bio-Zulassung und das Bio-Produkt sein Bio-Etikett. Im konventionellen Landbau gibt es kein gesetzliches Verbot der Anwendung von GVO: Wenn Lebens- oder Futtermitteln absichtlich, durch Nachlässigkeit oder Unkenntnis GVO zugesetzt werden, müssen sie als GVO-haltig gekennzeichnet werden.
In beiden Fällen muss die Verunreinigung nicht im Produkt nachweisbar sein, es gilt der Nachweis im Produktionsablauf (bedauerlicherweise macht die EU Gesetzgebung derzeit eine Ausnahme bei Milch, Fleisch und Eiern).
Die Kennzeichnungsverordnung legt fest, dass alle Lebens- und Futtermittel ab einer GVO-Verschmutzung von 0,9% als GVO-haltig gekennzeichnet werden müssen. Wenn ein Produkt GVO enthält, der GVO-Gehalt unter 0,9% liegt und der Hersteller nicht kennzeichnen will, so schreibt die Kennzeichnungsverordnung vor, dass er nachweisen muss, dass die Kontamination "zufällig" oder "technisch nicht zu vermeiden" ist. "Zufällig" wäre zum Beispiel Verunreinigung durch den Vogel, der beim Flug über ein Feld ein Gentech-Maiskorn fallen lässt. "Technisch nicht zu vermeiden" ist ein umstrittener Begriff, der sich auf Ernte-, Lagerungs- und Verarbeitungsprozesse bezieht: Fast jede Kontamination ist mit entsprechender Sorgfalt technisch vermeidbar. Die Gentechnikindustrie versucht, den Eindruck zu erwecken, eine Verschmutzung von 0,9% sei minimal und müsste toleriert werden. Gesetzeslage ist jedoch: Sowohl für biologische als auch für konventionelle Produkte gilt weiterhin grundsätzlich GVO-Freiheit. Es gibt kein Recht auf Kontamination. Es gibt die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz vor Kontamination. Der gesetzte Wert von 0,9% dient lediglich der Information der Verbraucher in Ausnahmesituationen. Sobald ein Erzeugnis laut Kennzeichnungsverordnung als GVO-haltig gekennzeichnet werden muss, darf es nicht mehr als Bio bezeichnet werden.
Gentechnikfreie Betriebe - konventionell und Bio
80% der europäischen Bäuerinnen und Bauern wollen weiterhin ohne Gentechnik arbeiten, 5% davon sind Biobetriebe. Viele konventionell und biologisch arbeitende Betriebe haben sich in gentechnikfreien Regionen zusammengeschlossen oder haben als Einzelbetrieb Verpflichtungserklärungen zum gentechnikfreien Anbau abgegeben. Konventionelle und biologische Bäuerinnen und Bauern müssen weiter an einem Strang ziehen. Unterschiedlich hohe Werte für "Gentechnikfreiheit" auch als Kennzeichnungsschwelle zu setzen, würde diese Bewegung spalten. Die Forderung nach Schutz vor Kontamination muss unteilbar für alle Betriebe bestehen bleiben. Hinzu kommt, dass enorme Kosten bei einem niedrigeren Ausschluss-Kennzeichnungs-Schwellenwert für Biobäuerinnen und -bauern entstehen würden.
Die Verschmutzer müssen haften
Bei einem Kennzeichnungsschwellenwert von 0,1% bzw. an der Nachweisgrenze müssten praktisch alle Bioerzeugnisse vor dem Marktzugang auf GVO getestet werden. So lange nicht gesetzlich festgezurrt ist, dass die Verschmutzungsverursacher alle Kosten tragen, kämen bei der Setzung eines Bio-Kennzeichnungs-Schwellenwertes von 0,1% daher auf den Bio-Sektor unabschätzbare Kosten zu: Analysekosten für teils mehrfach durchzuführende GVO-Nachweise, Reinigungskosten für gemeinsam genutzte Erntemaschinen, amtliche Probeziehungen usw. Schon jetzt haben viele Betriebe hohe Zusatzkosten für den Nachweis der GVO-Freiheit ihrer Produkte. Ein Extra-Schwellenwert würde für die Biobetriebe einen unkalkulierbaren Kostenanstieg bedeuten. Es muss also schnellstens ein Haftungsrecht her, dass diese Kosten bei den GVO-Verschmutzern in Rechnung stellt.
Gentechnikfreie Lebensmittel
Die Verbraucherinnen und Verbraucher wollen keine GVO in ihrem Essen. Deshalb will die Industrie auch bei konventioneller Ware auf jeden Fall verhindern, dass ihre Produkte GVO enthalten bzw. dass bei zufälliger oder technisch nicht zu vermeidender Kontamination der Wert von 0,9% erreicht wird. Ihren Lieferanten schreibt die Lebensmittelindustrie daher geringere Werte vor. Damit verschafft sie sich einen Spielraum, der sicherstellt, dass das verarbeitete Endprodukt unter 0,9% bleibt und nicht als GVO-haltig gekennzeichnet werden muss. Als der Kennzeichnungsschwellenwert 2003 eingeführt wurde, gab es eine andere Strategie im Lebensmittelsektor: Wohlwissend, dass dieser Wert nicht eingehalten werden kann, forderten einige Konzerne 0,1% als Kennzeichnungsschwellenwert. Ihre Strategie war, alle Produkte als GVO-haltig zu kennzeichnen, um die Bevölkerung an GVO zu gewöhnen. Diese Strategie konnte dank starken politischen Gegendrucks nicht realisiert werden.
Saatgutreinheit und bessere Gesetze
Anders ist es beim Saatgut: Saatgut steht am Beginn der Nahrungskette. Es kommt auf den Acker, dort können sich Verunreinigungen mit Gentechnik potenzieren. Dann wäre in einigen Jahren kein GVO-freier Anbau mehr möglich. Bäuerinnen und Bauern brauchen für die gentechnikfreie Produktion sauberes Saatgut. Eine Verunreinigung der Saat mit GVO über der Nachweisgrenze darf nicht akzeptiert werden. Das heißt, alles Saatgut, dass als GVO-frei deklariert wird, muss vorher getestet werden. Dies ist notwendig, um überhaupt eine Chance auf GVO freien Anbau zu sichern. Die EU-Kommission muss von daher diesen Kennzeichnungs-Schwellenwert für Saatgut an der Nachweisgrenze festlegen.
Gentechnikfreie Landwirtschaft muss für alle Bäuerinnen und Bauern weiter möglich sein, ohne dass Mehrkosten auf sie zukommen. Gentechnikfreie Lebensmittel müssen für die Verbraucherinnen und Verbraucher auch weiterhin zu erschwinglichen Preisen erhältlich bleiben und erkennbar sein.
Deshalb fordern wir weiterhin:
- Die Aufnahme von tierischen Produkten in die EU-Kennzeichnungsverordnung. Die Kennzeichnungsverordnung für GVO hat noch immer eine Lücke: Wird ein Tier beispielsweise mit GVO-Soja gefüttert, so muss sein Fleisch, seine Milch oder seine Eier nicht als GVO gekennzeichnet werden. Diese Information darf den Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht vorenthalten werden.
- Europaweit bindende Koexistenzregeln:
- Darin muss das Verursacher-Prinzip umgesetzt werden: Wer Gentechnik ausbringt, muss für die Folgen haften. Das fängt an mit der Deckung der Analysekosten, die ein gentechnikfreier Betrieb hat, um sich Gentechnikfreiheit bescheinigen zu lassen. Wenn ein Betrieb seine Ernte nicht mehr als gentechnikfrei vermarkten kann und riskiert, seine Position am Markt zu verlieren, liegt die Haftungssumme entsprechend höher. Nicht weil wir an das Geld der Gentechnikindustrie wollen. Sondern wir wollen, dass sie uns mit ihrem Zeug vom Acker bleiben.
- Zudem müssen darin ausreichende Mindestabstände für den Anbau gentechnisch veränderter Kulturen festgelegt sein. Die GVO-frei wirtschaftenden Betriebe müssen vor Pollen- und Saatguteintrag aus Gentech-Anbau geschützt werden. Bienen fliegen bis zu 5 km weit. Da die Imkerei ein wichtiger Bestandteil europäischer Agrarkultur ist und neben Nahrungsmitteln auch medizinische Produkte herstellt, sollte der Bienenflug neben der möglichen Windbestäubung bei der Festlegung von Mindestabständen berücksichtigt werden.
Um diese Ziele zu erreichen ist es wichtig, dass sich die Bewegung einig ist. Den Kampf für die Fortführung der gentechnikfreien Landwirtschaft können wir nur gemeinsam gewinnen.
(1) VERORDNUNG (EG) Nr. 1829/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel