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de |    Themen01.10.2007

Dossier 2: Freizügigkeit von Personen

Wie interpretiert die Kommission die Entsenderichtlinie?

Die Kommission hat eine neue Mitteilung zur Umsetzung der Entsenderichtlinie veröffentlich. Sie zieht darin ihre Schlussfolgerungen aus der Auswertung der von den Mitgliedstaaten zurückgesandten Fragebögen. Allerdings weicht sie auch in der neuen Mitteilung nicht von ihrem Standpunkt ab, die Mitgliedstaaten würden mit ihren Kontrollmaßnahmen ungerechtfertigte Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr aufbauen. In der Mitteilung droht sie nun mit Vertragsverletzungsverfahren. Das Parlament kritisiert, dass die Kommission die Urteile des Europäischen Gerichtshofes nur einseitig interpretiert und den Schutz der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem freien Dienstleistungsverkehrs zu geringe Bedeutung beimisst. Die Kommission muss sich dieser Kritik stellen.

Ein Bericht von Kristina Lutz und Elisabeth Schroedter MdEP

Kommissionsmitteilung wird Entsenderichtlinie nicht gerecht
Die neue Mitteilung der Kommission zur Umsetzung der Entsenderichtlinie in den Mitgliedstaaten verrät schon im Titel die Prioritätensetzung der Kommission. So steht an erster Stelle der Überschrift "Die Vorteile und Potentiale bestmöglicht nutzen" und erst dann das eigentliche Anliegen der Richtlinie: "den Schutz der Arbeitsnehmer zu gewährleisten". Dass die Kommission den Wettbewerbsvorteilen des Binnenmarktes Vorrang vor dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einräumt, ist auch im Text der Mitteilung nicht zu übersehen. So wirft die Kommission in ihrer Mitteilung vielen Mitgliedstaaten vor, unverhältnismäßige Forderungen an die Arbeitgeberinnen und -geber zu stellen, die mit entsandten Beschäftigten eine Dienstleistung anbieten. Die Mitgliedstaaten würden damit nach Ansicht der Kommission den freien Wettbewerb behindern. Laut Entsenderichtlinie ist es aber Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Einhaltung der Mindestarbeitsnormen, wie zum Beispiel die Zahlung des Mindestlohns an entsandte Arbeitnehmer/innen, zu garantieren. Wie die Mitgliedstaaten diese Kontrolle der Mindestarbeitsnormen durchführen, ist ihnen nach der Richtlinie weitestgehend selbst überlassen. Die Kommission hält dennoch zahlreiche der von den nationalen Behörden durchgeführten Kontrollen für eine Verletzung der Unternehmensfreiheit. Als Beispiel nennt sie unter anderem die Anforderung, dass Unterlagen zum Lohnnachweis in verständlichen Formularen direkt an der Baustelle einsehbar sind oder dass ein/e juristische/r Verantwortliche/r benannt wird, dem gegenüber Nachzahlungsforderungen geltend gemacht werden können. Auch Deutschland hat die Kommission bereits mit einem Vertragverletzungsverfahren gedroht. Die Kommission verdreht damit nicht nur die Zielstellung der Entsenderichtlinie, sondern setzt sich auch über den mit großer Mehrheit unterstützten Beschluss des Europäischen Parlaments hinweg, der eine Balance zwischen dem Schutz der Arbeitnehmer/innen und der Binnenmarktsfreiheit verlangt.

Hintergrund
Um Sozialdumping wirkungsvoll zu bekämpfen, regelt seit 1996 die Entsenderichtlinie Mindestnormen für den Arbeitsschutz und die Arbeitsbedingungen für solche Beschäftigte, die im Rahmen einer Dienstleistung vorübergehend in einem anderen EU-Land arbeiten. Die Richtlinie basiert auf dem Gastlandprinzip. Das heißt: für entsendete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die gleichen Mindestnormen, die auch für die Unternehmen im Gastland gelten. Im Hinblick auf Arbeitszeit, Mindestlohn, Urlaub sowie Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten also die gesetzlichen Vereinbarungen des Gastlandes. Dies soll Beschäftigte schützen und unlauteren Wettbewerb verhindern. Maßgeblich für die geltenden Mindestnormen sind die geltenden gesetzlichen beziehungsweise tariflichen Normen des Gastlandes. Während in 21 Mitgliedstaaten gesetzliche Mindestlöhne gelten, sind in Finnland, Schweden, Dänemark, Österreich, Zypern tarifliche Vereinbarungen die Grundlage für die Mindestarbeitsbedingungen des Gastlandes. In Deutschland, wo bisher kein gesetzlicher Mindestlohn existiert, kann die Entsenderichtlinie bezüglich des Lohnes lediglich im Baugewerbe und ab dem 1. Juli bei der Gebäudereinigung auf flächendeckend verbindlich erklärte Tarifvereinbarungen zurückgreifen. Daher gilt derzeit für die Beschäftigten im Baugewerbe ein Mindestlohn von acht Euro 40 bis 12 Euro 40. Ab dem 1. Juli gilt für Gebäudereiniger/innen ein Mindestlohn von 6,36 bis 7,87 Euro. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Mindestnormen erfolgt über die Zollbehörden direkt am Einsatzort der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Kommission will Kontrollen einschränken
Wie in ihrem ursprünglichen Entwurf der Dienstleistungsrichtlinie hält die Kommission auch in der neuen Mitteilung daran fest, die Kontrollmöglichkeiten der Mitgliedstaaten gegenüber Dienstleistungserbringern, die Arbeitnehmer/innen in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, in wesentlichen Bereichen einzuschränken. Sie behauptet nach wie vor, dass die Kontrollanforderungen der Mitgliedstaaten, wie Nachweise zur Lohnzahlung, Arbeitsverträge oder die Bereithaltung des europaweit genormten Formulars E 101 für den oder die Arbeitgeber/in ein unzumutbares Hindernisse darstellt. Genauso verneint sie die Aufforderung eine/n gesetzliche/n Vertreterin der Firma vor Ort zu benennen. Ein/e Vertreter/in ist jedoch unter anderen in Deutschland wichtig, um zum Beispiel eine Klage ordnungsgemäß zustellen zu können, wenn die Firma die vom Arbeitnehmerentsendegesetz gesetzten Normen unterläuft. Dies gilt auch für die Verhandlung mit SOKABAU, welche für die Einhaltung der Urlaubszahlungen im Bau zuständig ist, und zwar sowohl für einheimische als auch für entsandte Bauarbeiter/innen. Besonders in den nordischen Ländern kann die Entsenderichtlinie ohne eine/n gesetzliche/n Vertreter/in als Verhandlungspartner/in für de Gewerkschaften gar nicht umgesetzt werden.
Die Kommission hingegen behauptet, solche Probleme würden sich mit einer besseren Zusammenarbeit und einem Dokumentenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten lösen lassen. Eine vier Wochen Frist für den Einblick in die Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen hält sie für ausreichend. Die Kommission verkennt dabei völlig die Realitäten in den Mitgliedstaaten. Ähnlich wie im Umfeld in Deutschland arbeitender rumänischer Schlachterkolonnen wird auch in anderen EU-Ländern von Firmen sehr viel kriminelle Energie aufgewandt, um die von der Entsenderichtlinie geforderten Mindestnormen zu umgehen und mit Lohndumping Preiskämpfe zu gewinnen. Wenn die Kontrollbehörden den Informationen vier Wochen hinterherlaufen müssen, können sie Betrügerinnen und Betrügern nicht auf die Schliche kommen. Denn die haben in dieser Zeit ihren Einsatzort längst wieder verlassen. Die Kommission behauptet in ihrer Mitteilung zwar, mit ihren Anforderungen an die Mitgliedstaaten keinen Einfluss auf die verschiedenen Sozialmodelle ausüben zu wollen. De facto akzeptiert sie jedoch nicht, dass angesichts der unterschiedlichen Sozialmodelle in den EU-Ländern unterschiedliche Maßnahmen notwendig sind. Die in der Richtlinie vorgesehenen flexiblen Mechanismen sind dabei unerlässlich.
Der EuGH-Generalanwalt hat dem Parlament im Laval-Fall jüngst den Rücken gestärkt. Er stellte klar, dass Maßnahmen zur Durchsetzung der Ziele der Entsenderichtlinie ein rechtskonformes Mittel seien, wenn sie dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem Kampf gegen Sozialdumping dienen.

Kritische Reaktion des Parlamentes zu erwarten
Die Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen haben im kleinen Kreis bereits mit wenig Verständnis auf die einseitige Interpretation der Entsenderrichtlinie durch die Kommission reagiert. Sie kritisieren insbesondere, dass die Kommission in ihrer Mitteilung nicht auf die klaren Positionen des Parlaments eingeht. Das Parlament hält die Mindestanforderungen der Mitgliedstaaten bezüglich eines gesetzlichen Vertreters oder einer Vertreterin und der Bereithaltung von Unterlagen zur Kontrolle vor Ort für absolut notwendig für die Umsetzung der Entsenderichtlinie.
Deshalb wird das Parlament im Juli die Position der Kommission zum Gegenstand einer mündlichen Anfrage und einer Plenumsdebatte machen. Sie soll vor allem die Position des Parlamentes gegenüber der Kommission noch einmal deutlich machen. Das Parlament wird der Kommission zudem sein Missfallen ausdrücken, wenn sie weiterhin versucht, die Kontrollmaßnahmen der Mitgliedstaaten einzuschränken, um so über die Hintertür doch noch die alten Ziele der Dienstleistungsrichtlinie wieder einzuführen. Die Kommission hatte mit der Dienstleistungsrichtlinie ursprünglich das Ziel verfolgt, die Kontrollmaßnahmen vom Herkunftsland durchführen zu lassen. Dies hatte das Parlament in erster Lesung verhindert. Das Gastlandprinzip der Entsenderichtlinie wäre damit untergraben worden.

Weitere Infos:
www.elisabeth-schroedter.de