Darf Microsoft noch öffentliche Aufträge bekommen?:
Die Kommission hatte den Softwarehersteller Microsoft zuletzt 2008 wegen dem "Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung" zu einem Rekord-Bußgeld von 899 Millionen Euro verurteilt. Das Urteil ist nur eines von vielen, das die Kommission seit 2004 gegen Microsoft verhängt hatte. Nun stellt sich die Frage, ob Microsoft nicht von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden muss und die Europäischen Institutionen künftig auf Microsoft-Produkte verzichten werden. Dazu erklärt Heide Rühle, MdEP, binnenmarktpolitische Sprecherin der GRÜNEN/EFA im Europäischen Parlament:
"Mit einer schriftlichen Anfrage 1) an die Kommission wollen wir wissen, ob Microsoft von laufenden oder künftigen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss. Artikel 93 der EU-Haushaltsordnung 2) sieht vor, dass Bieter, die eine schwere Verfehlung begangen haben und rechtskräftig verurteilt wurden, von Vergabeverfahren auszuschließen sind. Offensichtlich trifft dies auch auf Microsoft zu. Ich bin gespannt, ob die EU-Institutionen in Zukunft auf andere Produkte umsteigen müssen.
Auch die Vergaberichtlinie der Europäischen Union 3) sieht vor, dass Unternehmen, die rechtskräftig verurteilt wurden, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden können. Hier stellt sich die Frage, ob Microsoft künftig von Ausschreibungen für öffentliche Aufträge ausgeschlossen wird – egal, ob es um eine neue Software für die Stadtbücherei einer Kleinstadt oder um die Einrichtung einer Datenbank für eine Bundesbehörde geht.
Bereits 2007 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Microsoft Innovationen und Wahlmöglichkeiten zum Nachteil der Verbraucher verhindert hat. Behörden und Unternehmen waren vielfach auf teure Microsoftnetzwerke angewiesen, statt Alternativen von günstigeren Wettbewerbern wählen zu können. Der Software-Riese hat durch sein Verhalten den Wettbewerb auf dem Software-Markt eingeschränkt und damit anderen Software-Unternehmen, sowie Verbrauchern geschadet. Microsoft muss dafür nun zu recht insgesamt 1,7 Mrd. Euro Strafe an die EU zahlen."
(1) Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments hat das Recht, Anfragen an die Kommission zu richten, die innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Anfrage schriftlich beantwortet werden müssen.
(2) VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 DES RATES vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 93 (b) und (c)
(3) RICHTLINIE 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, Artikel 45, (2) c und d.